Satzung

 

PRÄAMBEL

 

Im Bewusstsein, dass die Idee von Kinder- und Jugendzeltlager als Forderung und Aufgabe aktuell bleiben wird, und die Handlungsweise des Vereins in Zukunft bestimmen soll, hat die Gründungsversammlung am 20. März 1992 die nachstehende Satzung beschlossen, sie wurde am 12. Juni 1992 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

 

 

 

SATZUNG

A.) ALLGEMEINES

 

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.  Der Verein führt den Namen

ZELTLAGERFÖRDERVEREIN KJG ST. GEORG STUTTGART e. V.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. Die Registernummer lautet 5150.

2.)  Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.

3.)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§2 Zweck des Vereins

 

1.)  Zweck des Vereins ist es, die Jugendpflege und Jugendfürsorge, insbesondere die Förderung des Zeltlagers der Katholischen Jungen Gemeinde St. Georg Stuttgart, Heilbronner Str. 135, 70191 Stuttgart zu unterstützen, beim Verfolgen und Erfüllen von deren Zielen, Vorstellungen und Aufgaben. Dies kann in Form von Geldmitteln (Spenden, Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen, etc.), Material und Arbeitskraft geschehen. Auf Veranlassung der Verantwortlichen des Zeltlagers kann auch der Rat im ideellen und geistigen Bereich erfolgen.

2.)  Der Verein oder dessen Mitglieder dürfen weder die Durchführung noch die Organisation des Zeltlagers beeinflussen.

3.)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

4.)  Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke an andere Körperschaften beteiligen oder deren Mitglieder werde. Dabei muss es sich um Fachkörperschaften handeln, welche die gleichen Ziele und Zwecke haben.

5.)  Keine Person darf durch Ausgaben, die im Wesen und Zweck des Vereins sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

 

B.) ERWERB, VERLUST UND RECHTE DER MITGLIEDSCHAFT, BEITRAGSPFLICHT

§3 Arten der Mitgliedschaft

 

1.)  Vereinsmitglieder mit gleichen Rechten sind die

      a.)  ordentlichen Mitglieder      (Abs. 2)

      b.)  korporativen Mitglieder     (Abs. 3)

      c.)  Ehrenmitglieder                (Abs. 4)

2.)  Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die den Vereinszweck unterstützen.

3.)  Korporative Mitglieder sind juristische Personen, die den Vereinszweck unterstützen.

4.)  Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein und/oder das Zeltlager KJG St. Georg Stuttgart und deren Arbeit besonders verdient gemacht zu haben und deshalb zu solchen ernannt werden.

 

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.)  Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

2.)  Eine Familienmitgliedschaft kann jede Familie beantragen. Der Begriff Familie richtet sich nach dem BGB. Kinder bis zum 16. Lebensjahr sind in die Familienmitgliedschaft eingeschlossen

3.)  Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der darüber zu entscheiden hat.

4.)  Ehrenmitglieder werden mit Ihrem Einverständnis auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliedsversammlung ernannt. Die Ernennung kann auf dieselbe Weise wieder rückgängig gemacht werden.

 

 

§5 Rechte der Mitglieder

 

1.)  Die Mitglieder haben ein Informationsrecht und ein alle Angelegenheiten das Vereins umfassendes Vorschlagsrecht. Der Vorstand hat ihnen Auskünfte über die Aktivitäten des Vereins zu erteilen. Die Mitglieder erhalten deswegen in regelmäßigen Abständen Informationen über die Tätigkeit des Vereins, insbesondere auch Mitteilungen über Maßnahmen, Vereinsentwicklung und über Mitgliederversammlungen.

2.)  Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.

 

 

§6 Beitragspflicht

 

1.)  Die Höhe des jährlichen Beitrags der ordentlichen und der korporativen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2.)  Der Jahresbeitrag für eine Familienmitgliedschaft ist geringer als der zweifache Jahresbeitrag eines ordentlichen Mitglieds oder eines kooperativen Mitglieds.

3.)  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

3.)  Aktive Zeltlager - Mitarbeiter werden im Jahr ihrer Betreuertätigkeit von der Beitragspflicht befreit.

4.)  Der Jahresbeitrag ist bei Erwerb der Mitgliedschaft, danach im Voraus mit Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.

 

 

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss.

2.)  Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.

3.)  Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand des Vereins, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

4.)  Mit der Beendigung des Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte und jedwede Ansprüche an das Vereinsvermögen.

 

 

 

C.) VERTRETUNG UND VERWALTUNG DES VEREINS

§8 Vereinsorgane

 

1.)  Organe des Vereins sind:

      a.)  Mitgliederversammlung  (§ 9)

      b.)  Vorstand                      (§ 11)

      c.)  Ausschuss                   (§ 11 Abs. 5)

 

 

§9 Mitgliederversammlung

 

1.)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.

2.)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn die Vereinsinteressen es erfordern oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

3.)  Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist von Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestes 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung sind mindestens sieben tage zuvor beim Vortand schriftlich einzureichen. Die Tagesordnung wird von Vortand festgesetzt.

4.)  Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, das seinen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichtet hat.

5.)  Durch eine Familienmitgliedschaft sind alle Familienmitglieder ordentliche Mitglieder.

6.)  Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Nichtmitglieder sind weder stimmberechtigt noch redeberechtigt.

 

 

§10 Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1.)  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

      a.)  Den Geschäfts- und Kassenbericht de Vorstandes entgegenzunehmen, abzustimmen und Entlastung zu erteil.

      b.)  Den Vorstand zu wählen und abzurufen

      c.)  Den Kassier und Schriftführer zu wählen und abzurufen

      d.)  Die Höhe der jährlichen Beiträge der ordentlichen Mitglieder und korporativen Mitglieder festzusetzen.

      e.)  Über Satzungsänderungen – soweit sie nicht dem Vorstand obliegen – und über die Auflösung des Vereins zu beschließen.

      f.)   Über sonstige Anträge zu beschließen.

      g.)  Kassenprüfer zu ernennen.

2.)  Die Amtsperiode des Vorstandes, des Kassiers und des Schriftführers beträgt zwei Jahre.

3.)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

4.)  Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

5.)  Alle Wahlen werden in offener Abstimmung durch Handaufheben mit einfacher Stimmmehrheit vorgenommen. Auf Antrag, der von einer Mehrheit der erschienenen Mitglieder angenommen werden muss, erfolgt die Wahl geheim.

 

 

§11 Vorstand

 

1.)  Der Vorstand besteht aus:

      a.)  Dem Vorsitzenden.

      b.)  Dem Stellvertreter.

      c.)  Einem von der Mitgliederversammlung gewählten, von der Leitung des Zeltlagers der KJG St. Georg Stuttgart vorgeschlagenen aktiven Zeltlagerleiter.

2.)  Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung einer Neuwahl fortdauert.

3.)  Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet außer durch Tod oder Ablauf der Wahlperiode mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied für die restliche Dauer der Amtszeit zu berufen.

4.)  Zur Amtsenthebung des Vorsitzenden und / oder seines gewählten Stellvertreters ist einen Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

5.)  Der Vorstand kann Ausschüsse berufen und wieder auflösen.

6.)  Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

 

 

§12 Aufgaben des Vorstandes, Beschlussfähigkeit

 

1.)  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, dir nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die von dem Registergericht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gefordert werden.

2.)  Der Vorsitzende des Vorstand führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Im Falle seiner Verhinderung wie er durch seinen Stellvertreter vertreten.

3.)  Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

4.)  Der Vorstand ist, sofern er ordnungsgemäß einberufen wurde. Ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5.)  Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des sitzungsleitenden Vorstandes den Ausschlag.

6.)  Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich den Verein nach außen.

 

 

§13 Kassen- und Rechnungsprüfung

 

1.)  Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassier ordnungsgemäß Buch zu führen und durch den Vorstand der Mitgliederversammlung Rechenschaft zu geben. Der Jahresabschluss ist den Mitgliedern öffentlich zugänglich zu machen.

 

 

§14 Schriftführung

 

1.)  Über die Verhandlung und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift sind den Mitgliedern spätestens in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

2.)  Niederschriften der Vorstandssitzung sind von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

 

 

§15 Auflösung des Vereins

 

1.)  Die Auflösung des Vereins kann von einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder beschlossen werden.

2.)  Der Auflösungsbeschluss erfordert die Anwesenheit von 2/3 aller Vereinsmitglieder.

3.)  Der Verein ist aufzulösen, wenn sein Zweck nicht mehr erfüllt werden kann.

4.)  Nach der Auslösung unter Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein nach Abtragung aller Verbindlichkeiten noch vorhandenes Vermögen der Kirchengemeinde St. Georg Stuttgart, Heilbronner Str. 135, 70191 Stuttgart zu, die es im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Zeltlager Förderverein - DSGVO
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